Reisebedingungen
Sehr geehrte Gäste, bitte lesen Sie aufmerksam die nachfolgenden Reisebedingungen durch. Sie werden, so weit wirksam einbezogen, Inhalt des zwischen Ihnen als Reiseteilnehmer/in – nachstehend „Kunde"* genannt – und uns, der Biblische Reisen GmbH als Reiseveranstalter – nachstehend „BiR" genannt – im Falle Ihrer Buchung zustande kommenden Reisevertrages. Diese Reisebedingungen ergänzen die Vorschriften über den Pauschalreisevertrag der §§ 651a ff BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Informationsverordnung für Reiseveranstalter und füllen diese aus.
1. Anmeldung, Reisebestätigung, Verpflichtungen der Buchungsperson
1.1. Die Buchung (Reiseanmeldung) zu Ihrer Reise erbitten wir schriftlich auf dem vorgesehenen Formular. Mit der Anmeldung bietet der Kunde BiR den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung, dieser Reisebedingungen und aller ergänzenden Informationen für die betreffende Reise in der Buchungsgrundlage (Prospekt, Katalog, Angebot) – soweit diese dem Kunden vorliegen – verbindlich an. 1.2. Der Kunde haftet gegenüber BiR für alle Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, aus dem Reisevertrag, soweit er diese Verpflichtungen durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. 1.3. Der Reisevertrag kommt durch die Buchungsbestätigung von BiR an die/den Kunden oder das diesen vertretende Reisebüro mit dem in der Bestätigung beschriebenen Leistungsumfang zustande. Im Falle verbindlicher mündlicher Buchungsbestätigungen erhält der Kunde bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss die schriftliche Reisebestätigung ausgehändigt. 1.4. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot vor, an das BiR für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zu stande, wenn der Kunde BiR ausdrücklich, durch Bezahlung der Anzahlung, des Reisepreises oder den Reiseantritt die Annahme erklärt.
2. Bezahlung
2.1. Mit Vertragsabschluss und nach Aushändigung des Sicherungsscheins gemäß § 651k Abs. 4 BGB ist eine Anzahlung zu leisten. Die Höhe der Anzahlung ergibt sich aus der im Einzelfall getroffenen Vereinbarung. Ist eine solche nicht getroffen worden, beträgt die Anzahlung 20% des Reisepreises. 2.2. Soweit der Sicherungsschein übergeben ist, und im Einzelfall keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden, ist die Restzahlung 3 Wochen vor Reisebeginn zahlungsfällig, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird, insbesondere nicht mehr nach Ziffer 11.2. abgesagt werden kann. 2.3. Die Reiseunterlagen werden unverzüglich nach Eingang der Restzahlung übermittelt. 2.4. Leistet der Kunde trotz Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen die Anzahlung oder die Restzahlung nicht fristgemäß entsprechend den vorstehenden Bestimmungen oder etwa im Einzelfall getroffenen Fälligkeitsvereinbarungen, so ist BiR, falls kein vertragliches oder gesetzliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, berechtigt, nach Mahnung mit angemessener Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 6. dieser Bedingungen zu belasten.
Leistungen
3.1. Die Leistungsverpflichtung von BiR ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit der Reiseausschreibung. 3.2. Leistungsträger (z. B. Hotels, Fluggesellschaften), Reisebüros und sonstige Reisevermittler sind von BiR nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung oder die Buchungsbestätigung von BiR hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern. 3.3. Informationen in Orts- und Hotelprospekten und Internetausschreibungen sind für BiR nicht verbindlich, es sei denn, sie wurden von BiR auf entsprechende Anfrage ausdrücklich schriftlich bestätigt.
4. Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen
4.1. BiR informiert den Kunden entsprechend der „EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens" vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen. 4.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist BiR verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald BiR weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird BiR den Kunden informieren. 4.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird BiR den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren. 4.4. Die entsprechend der EU-Verordnung erstellte „Schwarze Liste" Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist, ist hier abrufbar und in den Geschäftsräumen von BiR einzusehen.
5. Preisanpassungen
BiR behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafen gebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern: 5.1. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann BiR den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann BiR vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen. b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann BiR vom Kunden verlangen. 5.2. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber BiR erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. 5.3. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für BiR verteuert hat. 5.4. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für BiR nicht vorhersehbar waren. 5.5. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat BiR den Kunden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 21. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn BiR in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten.
6. Rücktritt durch Kunden, Nichtantritt, Umbuchung, Ersatzteilnehmer
6.1. Für Umbuchungen (Änderungen von Reisebeginn, Reiseende, Reisedauer, Abflugs- bzw. Abfahrtsort, Zielflughafen, Hotel, Ausgangs- und Zielhafen bei Kreuzfahrten, Verpflegungsart), auf deren Durchführung nach Vertragsabschluss seitens des Kunden kein Rechtsanspruch besteht, wird, soweit BiR diese ermöglichen kann, von BiR bis 4 Wochen vor Reisebeginn eine Kostenpauschale von EUR 25,– pro Person erhoben. Umbuchungswünsche, die später als 4 Wochen vor Reisebeginn bei BiR eingehen, können, sofern ihre Erfüllung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt des Kunden vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziff. 6.4. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur gering fügige Kosten verursachen. 6.2. Bei Reisen, welche eine Flugbeförderung mit „Spar- und anderen Sondertarifen" beinhalten, richtet sich die Umbuchungs- bzw. Stornierungsgebühr für jeden Fall der Umbuchung oder Stornierung, die eine Veränderung hinsichtlich des Fluges betrifft, nach den Bedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft. 6.3. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei BiR. Dem Kunden wird im eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen dringend empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. 6.4. In jedem Fall des Rücktritts durch den Kunden steht BiR unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und gewöhnlich möglicher anderweitiger Verwendung der Reiseleistung folgende pauschale Entschädigung pro Person zu: a) Bei Flugpauschalreisen mit Linienflügen, bei Bahn- und Busreisen so wie bei See- und Flusskreuzfahrten im Vollcharter bis zum 42. Tag vor Reisebeginn: 10% des Reisepreises vom 41. bis 22. Tag vor Reisebeginn: 25% des Reisepreises vom 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn: 40% des Reisepreises vom 14. bis 1 Tag vor Reisebeginn: 60% des Reisepreises am Tag der Abreise und bei Nichtantritt: 80% des Reisepreises b) Bei Flugpauschalreisen mit Charter- und Billigfluggesellschaften (z. B. Tuifly, Air Berlin, Condor, Germanwings, Arkia, Israir, Eurocypria): bis zum 42. Tag vor Reisebeginn: 20% des Reisepreises vom 41. bis 15. Tag vor Reisebeginn: 40% des Reisepreises vom 14. bis 1 Tag vor Reisebeginn: 60% des Reisepreises am Tag der Abreise und bei Nichtantritt: 80% des Reisepreises c) Bei See- und Flusskreuzfahrten, bei denen BiR lediglich mit einem Zubucherkontingent arbeitet bis zum 35. Tag vor Reisebeginn: 20% des Reisepreises vom 34. bis 22. Tag vor Reisebeginn: 30% des Reisepreises vom 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn: 50% des Reisepreises vom 14. Tag bis 1 Tag vor Reisebeginn: 70% des Reisepreises am Tag der Abreise und bei Nichtantritt: 90% des Reisepreises 6.5. Dem Kunden ist es gestattet, BiR nachzuweisen, dass ihr tatsächlich keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entsprechend vorstehender Regelung entstanden sind. In diesem Fall ist der Kunde nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet. 6.6. BiR bleibt vorbehalten, abweichend von den vorstehenden Pauschalen, eine konkret zu berechnende, höhere Entschädigung zu fordern. BiR ist in diesem Falle verpflichtet, die Entschädigung im Einzelnen zu beziffern und zu belegen. 6.7. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleibt das gesetzliche Recht des Kunden gemäß § 651b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, unberührt. 6.8. Dem Kunden wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit dringend empfohlen.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Kunden auf anteilige Rückerstattung. BiR wird sich jedoch bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. BiR bezahlt an den Kunden die ersparten Aufwendungen zurück, sobald und so weit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an BiR zurückerstattet worden sind.
8. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen
8.1. BiR informiert im Reisekatalog bzw. in der Reiseausschreibung über die obigen Bestimmungen, die für das jeweilige Reiseland gültig sind. Diese Informationen werden für deutsche Staatsbürger erteilt, bei denen keine besonderen Verhältnisse gegeben sind. In der Person des Kunden begründete persönliche Verhältnisse (z. B. Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit, frühere Eintragungen im Pass, Flüchtlingsausweis usw.) können dabei nicht berücksichtigt werden, soweit sie BiR nicht ausdrücklich vom Kunden mitgeteilt worden sind. 8.2. BiR wird den Kunden vor Vertragsabschluss über etwaige Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen vorstehenden Vorschriften informieren. 8.3. So weit BiR ihrer Hinweispflicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen nachkommt, ist der Kunde zur Einhaltung der für die Reise geltenden Bestimmungen selbst verpflichtet, es sei denn, dass sich BiR ausdrücklich zur Beschaffung etwaiger Visa, Bescheinigungen usw. verpflichtet hat. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Kunden, ausgenommen, wenn sie durch eine Falsch- oder Nichtinformation von BiR bedingt sind. 8.4. Wenn BiR im Einzelfall die Beschaffung übernommen hat, haftet BiR auch dann nicht für die rechtzeitige Erteilung und den rechtzeitigen Zugang solcher Unterlagen, es sei denn, dass BiR die Verzögerung zu vertreten hat.
9. Haftung
9.1. Die vertragliche Haftung von BiR für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten) ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, so weit a) ein Schaden des Kunden von BiR weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder b) soweit BiR für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. 9.2. BiR haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von BiR sind. BiR haftet jedoch a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von BiR ursächlich geworden ist.
10. Obliegenheiten des Kunden, Kündigung durch den Kunden
10.1. Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige durch den Kunden ist bei Reisen mit BiR dahingehend konkretisiert, dass der Kunde verpflichtet ist, auftretende Mängel unverzüglich der von BiR eingesetzten Reiseleitung oder der örtlichen Agentur anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. 10.2. Ist von BiR keine örtliche Reiseleitung eingesetzt und nach den vertraglichen Vereinbarungen auch nicht geschuldet, so ist der Kunde verpflichtet, BiR direkt unverzüglich Nachricht über die Beanstandungen zu geben und um Abhilfe zu ersuchen. Der Kontakt mit BiR kann unter folgender Adresse aufgenommen werden: Biblische Reisen GmbH, Silberburgstraße 121, 70176 Stuttgart, Telefon (0711) 6 19 25-0, Telefax (0711) 6 19 25-811, E-Mail: info@biblische-reisen.de 10.3. Ansprüche des Kunden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Kunden obliegende Mängelanzeige unverschuldet unterbleibt. 10.4. Reiseleiter und Agenturen sind nicht bevollmächtigt, Reisemängel oder Ansprüche namens BiR anzuerkennen. 10.5. Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigungen unverzüglich dem Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Dies gilt insbesondere bei Verlust von Fluggepäck. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Ohne Anzeige besteht die Gefahr eines Anspruchsverlustes. 10.6. Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet BiR innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – im eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, BiR erkennbaren Grund, nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von BiR oder seinen Beauftragten verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird. Erfolgt nach diesen Bestimmungen eine zulässige Kündigung des Reisevertrages durch den Kunden, so bestimmen sich die Rechtsfolgen dieser Kündigung nach den §§ 651 e Abs. 3 und Abs. 4 BGB. Die Vorschrift des § 651 j BGB (Kündigung wegen höherer Gewalt) bleibt hiervon unberührt. 10.7. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reiseleistungen hat der Kunde ausschließlich nach Reiseende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber BiR geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber BiR unter der vorstehend unter Ziff. 10.2. angegebenen Anschrift erfolgen. Eine schriftliche Geltendmachung wird dringend empfohlen.
11. Rücktritt und Kündigung durch BiR
11.1. BiR kann den Reisevertrag nach Antritt der Reise kündigen, wenn der Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung von BiR nachhaltig stört oder wenn sich der Kunde in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt BiR, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; BiR muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge. Die von BiR eingesetzten Reiseleiter sowie die Mitarbeiter der örtlichen Agenturen sind ausdrücklich bevollmächtigt, die Interessen von BiR in diesen Fällen wahrzunehmen. 11.2. BiR kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten: a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch BiR muss deutlich in der konkreten Reiseausschreibung oder, bei einheitlichen Regelungen für alle Reisen oder bestimmte Arten von Reisen, in einem allgemeinen Kataloghinweis oder einer allgemeinen Leistungsbeschreibung angegeben sein. b) BiR hat die Mindestteilnehmerzahl und die spätesten Rücktrittsfrist in der Buchungsbestätigung deutlich anzugeben oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben zu verweisen. c) BiR ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. d) Ein Rücktritt von BiR später als 3 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig. e) Der Kunde kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn BiR in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise durch BiR dieser gegenüber geltend zu machen. f) Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
12. Verjährung
12.1. Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von BiR oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von BiR beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von BiR oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von BiR beruhen. 12.2. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr. 12.3. Die Verjährung nach Ziffer 12.1 und 12.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag folgt, an dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte. 12.4. Schweben zwischen dem Kunden und BiR Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder BiR die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
13. Rechtswahl und Gerichtsstand
13.1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und BiR findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. 13.2. Soweit bei Klagen des Kunden gegen BiR im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung. 13.3. Der Kunde kann BiR nur an deren Sitz verklagen. 13.4. Für Klagen von BiR gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von BiR vereinbart. 13.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und BiR anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die hier aufgeführten Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
14. Zusatzbedingungen bei Reisen geschlossener Gruppen
14.1. Die nachstehenden Bedingungen gelten, ergänzend zu den vorstehenden Reisebedingungen von BiR, für Reisen geschlossener Gruppen. „Reisen für geschlossene Gruppen" im Sinne dieser Bestimmungen sind ausschließlich Gruppenreisen, die von BiR als verantwortlichem Reiseveranstalter organisiert und über einen Gruppen verantwortlichen bzw. Auftraggeber für einen bestimmten Teilnehmerkreis gebucht und/oder abgewickelt werden. 14.2. Besondere Haftung von BiR bei Reisen für geschlossene Gruppen: 14.2.1. BiR haftet bei Reisen für geschlossene Gruppen für die in der Buchungsbestätigung aufgeführten Leistungen. 14.2.2. BiR haftet nicht für Leistungen und Leistungsteile, gleich welcher Art, die – mit oder ohne Kenntnis von BiR – vom Gruppenauftraggeber, bzw. Gruppen verantwortlichen zusätzlich zu den Leistungen von BiR angeboten, organisiert, durchgeführt und/oder den Kunden zur Verfügung gestellt werden. Hierzu zählen insbesondere: a) Vom Gruppenauftraggeber, bzw. Gruppenverantwortlichen organisierte An- und Abreisen zu und von dem mit BiR vertraglich vereinbarten Abreise- und Rückreiseort. b) Nicht im Leistungsumfang von BiR enthaltene Veranstaltungen vor und nach der Reise und am Reiseort, Fahrten, Ausflüge, Begegnungen usw. . c) Von BiR auf Wunsch des Gruppenauftraggebers, bzw. Gruppenverantwortlichen vermittelte Reiseleiter. 14.2.3. BiR haftet nicht für Maßnahmen und Unterlassungen des Gruppenauftraggebers, bzw. Gruppenverantwortlichen oder des von BiR lediglich vermittelten Reiseleiters vor, während und nach der Reise, insbesondere nicht für mit BiR nicht abgestimmte a) Änderungen der vertraglichen Leistungen, b) Weisungen an örtliche Führer, c) Sonderabsprachen mit den verschiedenen Leistungsträgern, d) Auskünften und Zusicherungen gegenüber den Kunden. 14.3. Soweit für die Haftung von BiR gegenüber dem Kunden an den Reisepreis anzuknüpfen ist, ist ausschließlich der zwischen dem Gruppenauftraggeber und BiR vereinbarte Reise - preis maßgeblich, ohne Berücksichtigung von Zuschlägen jedweder Art, welche vom Gruppen auftraggeber gegenüber dem Kunden erhoben werden. 14.4. Beanstandungen 14.4.1. Der Gruppenauftraggeber, bzw. Gruppenverantwortliche oder von BiR lediglich vermittelte Reiseleiter sind nicht berechtigt oder bevollmächtigt, vor, während oder nach der Reise Beanstandungen des Kunden namens BiR anzu erkennen. 14.4.2. Gruppenauftraggeber, bzw. Gruppenverantwortliche oder von BiR lediglich vermittelte Reiseleiter sind insbesondere nicht berechtigt, namens BiR gegenüber dem Kunden irgendwelche Ansprüche auf Rückerstattung des Reisepreises sowie auf Schadensersatz, gleich aufgrund welchen Sachverhalts und aus welchem Rechtsgrund, anzuerkennen. 14.4.3. Der Kunde hat die ihm gemäß Ziff. 10.1 obliegende Mängelanzeige beim Auftreten von Leistungsstörungen bei dem von BiR eingesetzten Reiseleiter bzw. örtlichen Führer vorzunehmen. Eine Mängelanzeige gegenüber dem Gruppenauftraggeber, bzw. Gruppenverantwortlichen ist nur dann ausreichend, wenn von BiR keine eigene Reiseleitung oder örtliche Führung eingesetzt ist oder diese nicht erreichbar ist.
* Die Verwendung von männlichen Formen wie „Kunde", „Auftraggeber", „Reiseleiter", „Gruppenverantwortlicher" etc. wurde von uns gewählt, um der in BGB §307 geforderten Pflicht zur Klarheit und Verständlichkeit der Formulierung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerecht zu werden. Sie soll lediglich eine übersichtliche Darstellung der Reisebedingungen gewährleisten und bedeutet auf keinen Fall eine Missachtung unserer weiblichen Klientel.
Alle Angaben entsprechen dem Stand bei Drucklegung des Katalogs 2010 im Oktober 2009 © RA Noll, Stuttgart & Biblische Reisen Stuttgart, 2004-2010 Nachdruck, auch auszugsweise, nicht gestattet
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